definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 A.
Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin verschickte die Steuer-
verwaltung des Kantons Graubünden am 28. Februar 2003 die definitiven Veranla-
gungsverfügungen für die Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 an die X.. Nach-
dem diese für die ausstehende Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 gemahnt
worden war, gelangte sie mit Schreiben vom 26. Mai 2003 an die Steuerverwaltung
Graubünden und machte geltend, sie habe die definitiven Veranlagungsverfügun-
gen für die Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 nie erhalten.
B.
Mit Schreiben vom 12. September 2003 brachte die X. nach voraus-
gegangenem Briefwechsel vor, dass ihr im Juli 2003 lediglich zwei Fotokopien für
das Revisorat zugestellt worden seien, dass diese Kopien aber keine „Details zur
Veranlagung“ enthalten würden und bat deshalb um Zustellung der entsprechenden
Veranlagungsverfügungen samt den „Details zur Veranlagung“ und um Gewährung
der – auf den Rückseiten der am 23. Juli 2003 zugestellten Verfügungskopien auf-
geführten – Einsprachemöglichkeiten.
C.
Nachdem die X. auf die ihr am 27. Februar 2004 mittels Einschreiben
zugestellten Mahnungen für die ausstehenden Beträge betreffend Kantons- und di-
rekte Bundessteuer 2001 nicht reagiert hatte, wies sie die Steuerverwaltung
Graubünden per Einschreiben vom 26. April 2004 darauf hin, dass die Zustellung
der Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 ge-
stützt auf das Schreiben vom 12. September 2003 nachgewiesen sei und die frag-
lichen Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Mit einge-
schriebener Sendung vom 15. Februar 2005 wurde die X. ein letztes Mal gemahnt.
Am 07. März 2005 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt, wogegen die X. am glei-
chen Tag Rechtsvorschlag erhob.
D.
Mit Eingabe vom 15. März 2005 beantragte die Steuerverwaltung
Graubünden beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja, es sei ihr in der Betreibungs-
Nr. 2050634 des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 07. März 2005) defini-
tive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'973.50 nebst 4,5% Zins seit dem 04.
März 2005, CHF 780.- Verzugszins bis zum 03. März 2005, CHF 160.- Mahnge-
bühren, CHF 50.- Betreibungsgebühren, CHF 100.- bisherige Rechtskosten sowie
CHF 100.- Zahlungsbefehlskosten zu erteilen.
E.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 02. Mai 2005, mitgeteilt am 11. Mai
2005, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja:
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs-
sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2
GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungs-
beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Be-
schwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3
ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe-
stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab-
gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli-
chen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Be-
weismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung
mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu pro-
zessualen Fragen, oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der
Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung ei-
nes Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der
Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14).
3.
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet
ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel
besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag.
Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu
entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen
vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungs-
entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive
Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen
vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder
die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
E. 5 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive
Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtli-
chen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Verglei-
che und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheits-
leistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des
Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler
Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, so-
weit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Art. 80 Abs. 2 SchKG). Art.
27 Ziff. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum SchKG (GVV zum SchKG;
BR 220.100) sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden
(StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen im
Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als defini-
tive Rechtsöffnungstitel gelten.
4.
Bei bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zu-
ständige Steuerverwaltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustel-
lung zu erbringen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich
2003, N 36 zu Art. 116 sowie Ziegler, in: Kommentar zum Steuergesetz des Kantons
Basel-Landschaft, Basel/Genf/München 2004, N 20 zu § 122). Dieser Nachweis
kann bei einer nicht eingeschriebenen Sendung auch durch Indizien erfolgen (vgl.
Stähelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Basel/Genf/München 1998, N 124 zu Art. 80 sowie Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O.,
N 25 zu Art. 116). Insbesondere kann sich aus der Zahlung des veranlagten Steu-
erbetrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass
und wann die Veranlagungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird
die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zuge-
stellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der
Darstellung der steuerpflichtigen Person auszugehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann,
a.a.O., N 25 zu Art. 116).
Die X. bestätigte mit Schreiben vom 12. September 2003 an die Steuerver-
waltung Graubünden, dass ihr diese im Juli 2003 als Beilage zwei Fotokopien der
Veranlagungsverfügungen vom 28. Februar 2003 betreffend Kantons- und direkte
Bundessteuer 2001 mit dem Aufdruck „Kopie für das Revisorat“ zugestellt hat. Die
blosse Zustellung von Kopien von Veranlagungsverfügungen genügt indessen noch
nicht als Eröffnung solcher Verfügungen. Vielmehr ist die steuerpflichtige Person im
Schreiben, dem die Kopien der Veranlagungsverfügungen beigelegt werden, aus-
drücklich darauf aufmerksam zu machen, dass die Veranlagungsverfügungen mit
E. 6 dem Datum dieses Schreibens als eröffnet gelten und welche Wirkungen damit ver-
bunden sind. Insbesondere ist eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich oder auf jene
in den kopierten Veranlagungsverfügungen zu verweisen. Im vorliegenden Fall ist
dies von der Steuerverwaltung Graubünden unterlassen worden. Sie hat nicht bzw.
nicht ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, mit der Zustellung der zwei Fotoko-
pien die nicht nachweisbare Eröffnung der Veranlagungsverfügungen vom 28. Fe-
bruar 2003 nachzuholen bzw. zu wiederholen. Die Steuerverwaltung Graubünden
hat zudem irrtümlicherweise bezüglich der direkten Bundessteuer eine Ermessens-
veranlagung erlassen. Dieser Fehler führt im vorliegenden Fall zu weiterer Verwir-
rung. Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen sind nämlich jedenfalls zu be-
gründen (Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 137 Abs. 3 StG), d.h. an die Einsprachen
gegen solche Veranlagungsverfügungen werden höhere Anforderungen gestellt als
für Einsprachen gegen ordentliche Veranlagungsverfügungen. Die gesetzlich vor-
geschriebene Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
kann der steuerpflichtigen Person aber nur gelingen, wenn sie weiss, warum und in
welcher Weise eine Ermessensveranlagung erfolgt ist. Gerade deshalb sind im vor-
liegenden Fall auch die „Details zur Veranlagung“ für die X. von besonderer Bedeu-
tung, weshalb sie mit Schreiben vom 12. September 2003 zu Recht die Zustellung
auch der „Details zur Veranlagung“ verlangte. Von ihr kann eben nicht ohne weite-
res erwartet werden, dass sie erkennt, dass nur irrtümlicherweise eine Ermessens-
veranlagung statt einer ordentlichen Veranlagung erlassen wurde. Sicherheitshal-
ber müsste sie eine begründete Einsprache erheben.
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich also, dass die Veranlagungsverfü-
gungen für die Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 der X. bis heute nicht nach-
weisbar bzw. rechtsgenüglich eröffnet wurden. Deshalb fehlt der für die Gewährung
der verlangten definitiven Rechtsöffnung erforderliche Rechtsöffnungstitel. Der an-
gefochtene Entscheid erweist sich somit als begründet und die vorliegend zu beur-
teilende Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden gestützt auf Art. 48
GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei CHF 400.- festge-
setzt.
E. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Juni 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 27 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuar ad hoc Elvedi —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der S c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t, Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid (330-2005-44) des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 11. Mai 2005, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen die X ., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin verschickte die Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden am 28. Februar 2003 die definitiven Veranla- gungsverfügungen für die Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 an die X.. Nach- dem diese für die ausstehende Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 gemahnt worden war, gelangte sie mit Schreiben vom 26. Mai 2003 an die Steuerverwaltung Graubünden und machte geltend, sie habe die definitiven Veranlagungsverfügun- gen für die Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 nie erhalten. B. Mit Schreiben vom 12. September 2003 brachte die X. nach voraus- gegangenem Briefwechsel vor, dass ihr im Juli 2003 lediglich zwei Fotokopien für das Revisorat zugestellt worden seien, dass diese Kopien aber keine „Details zur Veranlagung“ enthalten würden und bat deshalb um Zustellung der entsprechenden Veranlagungsverfügungen samt den „Details zur Veranlagung“ und um Gewährung der – auf den Rückseiten der am 23. Juli 2003 zugestellten Verfügungskopien auf- geführten – Einsprachemöglichkeiten. C. Nachdem die X. auf die ihr am 27. Februar 2004 mittels Einschreiben zugestellten Mahnungen für die ausstehenden Beträge betreffend Kantons- und di- rekte Bundessteuer 2001 nicht reagiert hatte, wies sie die Steuerverwaltung Graubünden per Einschreiben vom 26. April 2004 darauf hin, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 ge- stützt auf das Schreiben vom 12. September 2003 nachgewiesen sei und die frag- lichen Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Mit einge- schriebener Sendung vom 15. Februar 2005 wurde die X. ein letztes Mal gemahnt. Am 07. März 2005 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt, wogegen die X. am glei- chen Tag Rechtsvorschlag erhob. D. Mit Eingabe vom 15. März 2005 beantragte die Steuerverwaltung Graubünden beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja, es sei ihr in der Betreibungs- Nr. 2050634 des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 07. März 2005) defini- tive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'973.50 nebst 4,5% Zins seit dem 04. März 2005, CHF 780.- Verzugszins bis zum 03. März 2005, CHF 160.- Mahnge- bühren, CHF 50.- Betreibungsgebühren, CHF 100.- bisherige Rechtskosten sowie CHF 100.- Zahlungsbefehlskosten zu erteilen. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 02. Mai 2005, mitgeteilt am 11. Mai 2005, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja:
3 „1. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. 2050634 des Betreibungsamtes B. wird im Sinne der Erwä- gungen abgewiesen. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Als Begründung wurde angegeben, die Gläubigerin könne nicht nachweisen, dass die Schuldnerin die Veranlagungsverfügungen tatsächlich erhalten habe. Daran vermöge auch das Schreiben der Steuerverwaltung Graubünden vom 26. April 2004 nichts zu ändern, in welchem diese angebe, die Schuldnerin hätte mit Schreiben vom 12. September 2003 den Zustellnachweis selbst erbracht. Vielmehr habe die Schuldnerin darin geltend gemacht, sie habe die Details der Veranlagung nie erhalten. Es könne aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Veranlagungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerverwaltung Graubünden am
23. Mai 2005 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 11. Mai 2005, sei aufzuheben. 2. Es sei für die Forderung von Fr. 10'973.50 nebst Zins zu 4,5% seit 4.3.2005 sowie Fr. 780.- Verzugszins bis 3.3.2005 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Es sei die Beschwerdebeklagte zur Leistung einer ausseramtlichen Ent- schädigung von Fr. 200.- zu verpflichten. 4. Unter gesetzlicher Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten.“ Zur Begründung führte sie aus, die Veranlagungsverfügungen für die Kan- tons- und direkte Bundessteuer 2001 der X. seien mit Schreiben vom 23. Juli 2003 zugestellt worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Veranlagungs- verfügungen erfüllten somit die Voraussetzungen eines vollstreckbaren Rechtsöff- nungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. Auf die Vernehmlassungen der X. und des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja sowie auf weitere Ausführungen der Parteien in den übrigen Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungs- beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Be- schwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli- chen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Be- weismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu pro- zessualen Fragen, oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung ei- nes Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungs- entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
5 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtli- chen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Verglei- che und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheits- leistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, so- weit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Art. 80 Abs. 2 SchKG). Art. 27 Ziff. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum SchKG (GVV zum SchKG; BR 220.100) sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als defini- tive Rechtsöffnungstitel gelten. 4. Bei bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zu- ständige Steuerverwaltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustel- lung zu erbringen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 36 zu Art. 116 sowie Ziegler, in: Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel/Genf/München 2004, N 20 zu § 122). Dieser Nachweis kann bei einer nicht eingeschriebenen Sendung auch durch Indizien erfolgen (vgl. Stähelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 124 zu Art. 80 sowie Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 25 zu Art. 116). Insbesondere kann sich aus der Zahlung des veranlagten Steu- erbetrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zuge- stellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen Person auszugehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 25 zu Art. 116). Die X. bestätigte mit Schreiben vom 12. September 2003 an die Steuerver- waltung Graubünden, dass ihr diese im Juli 2003 als Beilage zwei Fotokopien der Veranlagungsverfügungen vom 28. Februar 2003 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 mit dem Aufdruck „Kopie für das Revisorat“ zugestellt hat. Die blosse Zustellung von Kopien von Veranlagungsverfügungen genügt indessen noch nicht als Eröffnung solcher Verfügungen. Vielmehr ist die steuerpflichtige Person im Schreiben, dem die Kopien der Veranlagungsverfügungen beigelegt werden, aus- drücklich darauf aufmerksam zu machen, dass die Veranlagungsverfügungen mit
6 dem Datum dieses Schreibens als eröffnet gelten und welche Wirkungen damit ver- bunden sind. Insbesondere ist eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich oder auf jene in den kopierten Veranlagungsverfügungen zu verweisen. Im vorliegenden Fall ist dies von der Steuerverwaltung Graubünden unterlassen worden. Sie hat nicht bzw. nicht ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, mit der Zustellung der zwei Fotoko- pien die nicht nachweisbare Eröffnung der Veranlagungsverfügungen vom 28. Fe- bruar 2003 nachzuholen bzw. zu wiederholen. Die Steuerverwaltung Graubünden hat zudem irrtümlicherweise bezüglich der direkten Bundessteuer eine Ermessens- veranlagung erlassen. Dieser Fehler führt im vorliegenden Fall zu weiterer Verwir- rung. Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen sind nämlich jedenfalls zu be- gründen (Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 137 Abs. 3 StG), d.h. an die Einsprachen gegen solche Veranlagungsverfügungen werden höhere Anforderungen gestellt als für Einsprachen gegen ordentliche Veranlagungsverfügungen. Die gesetzlich vor- geschriebene Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung kann der steuerpflichtigen Person aber nur gelingen, wenn sie weiss, warum und in welcher Weise eine Ermessensveranlagung erfolgt ist. Gerade deshalb sind im vor- liegenden Fall auch die „Details zur Veranlagung“ für die X. von besonderer Bedeu- tung, weshalb sie mit Schreiben vom 12. September 2003 zu Recht die Zustellung auch der „Details zur Veranlagung“ verlangte. Von ihr kann eben nicht ohne weite- res erwartet werden, dass sie erkennt, dass nur irrtümlicherweise eine Ermessens- veranlagung statt einer ordentlichen Veranlagung erlassen wurde. Sicherheitshal- ber müsste sie eine begründete Einsprache erheben. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich also, dass die Veranlagungsverfü- gungen für die Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 der X. bis heute nicht nach- weisbar bzw. rechtsgenüglich eröffnet wurden. Deshalb fehlt der für die Gewährung der verlangten definitiven Rechtsöffnung erforderliche Rechtsöffnungstitel. Der an- gefochtene Entscheid erweist sich somit als begründet und die vorliegend zu beur- teilende Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei CHF 400.- festge- setzt.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: